Gewalt gegen Frauen und Mädchen

Zusammenfassung

  • Definition:Laut UN und Istanbul-Konvention ist geschlechtsspezifische Gewalt jede Form von Gewalt, die sich entweder gegen Frauen richtet oder Frauen unverhältnismäßig stark trifft.
  • Häufigkeit:Mehr 20 % aller Frauen erleiden im Laufe ihres Lebens Gewalt, die Auswirkung auf ihre Gesundheit hat.
  • Symptome:Abhängig von Art und Häufigkeit der Gewalterfahrungen: z. B. Schmerzen durch akute Verletzungen, ungewollte Schwangerschaft, psychische Folgen, wie PTBS und Depression.
  • Befunde:Abhängig von der ausgeübten Gewalt: alte und neue Verletzungen und Frakturen nebeneinander, Hämatome, häufige Harnwegsinfekte, Verletzungen im Anogenitalbereich.
  • Diagnostik:Genaue Dokumentation erhobener körperlicher Befunde, ggf. Labor, Röntgen Sonografie.
  • Therapie:Abhängig von der Art und Dauer der Gewaltausübung: Wundversorgung, Behandlung von Frakturen, Therapie sexuell übertragbarer Erkrankungen. Verweis an soziale Beratungsstellen, Psychotherapie, Gerichtsmedizin, Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen.

Allgemeine Informationen

Definition

  • Dieser Artikel behandelt psychische und physische Gewalt gegen Cis- und Trans-Frauen, Mädchen und nichtbinäre Personen.
  • Laut UN und Istanbul-Konvention ist geschlechtsspezifische Gewalt jede Form von Gewalt, die sich entweder gegen Frauen richtet oder Frauen unverhältnismäßig stark trifft.
    • Häufige Erscheinungsformen geschlechtsspezifischer Gewalt sind sexualisierte Belästigung, Vergewaltigung, Verstümmelung der weiblichen Genitalien, erzwungene Abtreibung, Sterilisation und Zwangsehen, psychische Gewalt.
    • Definition von Gewalt gegen Frauen der Istanbul-Konvention
      • Der Begriff „Gewalt gegen Frauen" wird als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben.
  • Am häufigsten ist die partnerschaftliche Gewalt, auch häusliche Gewalt.
    • Definition von häuslicher Gewalt der Istanbul-Konvention
      • Der Begriff „häusliche Gewalt" umfasst alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.
  • Informationen zur Sexualisierten Gewalt sind in einem gesonderten Kapitel dargestellt, siehe auch Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution.

Häufigkeit

  • Laut einer Expertise aus Deutschland von 2003 erleiden etwa 22 % aller Frauen im Laufe ihres Lebens Gewalt, die Auswirkung auf ihre Gesundheit hat.
  • Partnerschaftsgewalt weltweit
    • 2020 litten weltweit 243 Mio. Frauen und Mädchen unter Partnerschaftsgewalt.
  • Digitale Gewalt
    • Laut des aktuellen Welt-Mädchenberichts haben international 58 % der befragten Mädchen bereits Bedrohungen, Beleidigungen und Diskriminierungen in den sozialen Medien erlebt.
  • Während der Corona-Pandemie kam es zu einer Zunahme von häuslicher Gewalt im einstelligen Prozentbereich.

Ätiologie und Pathogenese

  • Ursachen von Gewalt gegen Frauen laut Istanbul-Konvention 
    • Gewalt gegen Frauen ist der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben.
    • Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt hat strukturellen Charakter.
    • Gewalt gegen Frauen ist einer der entscheidenden sozialen Mechanismen, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden.

Disponierende Faktoren

  • Häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen und Mädchen allgemein
    • Täter und Opfer kommen in allen sozialen Schichten vor, unabhängig von Bildungsstand, Einkommen, gesellschaftlichem Status, Kultur, Herkunft oder Alter.

ICD-10

  • Y09.9! Tätlicher Angriff, inkl. Misshandlung, Vergewaltigung, tätlicher Angriff mit: Arzneimittel, tätlicher Angriff mit: Chemikalien, tätlicher Angriff mit: Waffen, Tötung, Verletzungen durch eine andere Person in Verletzungs- oder Tötungsabsicht auf jede Art und Weise
  • T74.1 Körperlicher Missbrauch, inkl. Ehegattenmisshandlung o. n. A., Kindesmisshandlung o. n. A.
  • T74.2 Sexueller Missbrauch
  • T74.3 Psychischer Missbrauch
  • T74.8 Sonstiger Missbrauch von Personen, inkl. Mischformen
  • T74.9 Missbrauch von Personen, nicht näher bezeichnet, inkl. Schäden durch Missbrauch eines Erwachsenen/eines Kindes o. n. A.
  • F43.0 Akute Belastungsreaktion
  • F43.2 Anpassungsstörungen

Diagnostik

Anamnese

  • Vorgehen bei der Anamnese (SIGNAL)
    • S: Setzen Sie ein Signal, sprechen Sie Gewalterfahrungen aktiv an, achten Sie auf Sicherheit – Betroffene berichten selten von sich aus über Gewalterfahrungen.
    • I: Interview mit konkreten klaren Fragen: Hören Sie zu, ohne zu urteilen. Vermitteln Sie, warum Sie die Frage stellen.
  • Mögliche anamnestische Angaben, Beschwerden oder Befunde im Zusammengang mit Gewalt in Paarbeziehungen,
    • Symptome von Depression, Angst, PTBS, Schlafstörungen
    • Suizidgefährdung oder selbstverletzendes Verhalten
    • Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln
    • ungeklärte chronische gastrointestinale Symptome
    • spezielle gynäkologische Auffälligkeiten
      • ungeklärte gynäkologische Symptome, einschließlich Unterbauchschmerzen, sexuelle Funktionsstörung
      • vaginale, anale Verletzungen
      • starke Blutungen, Menstruationsbeschwerden
      • gehäufte Kolpitiden und sexuell übertragbare Infektionen
      • wiederholter unerwünschte Schwangerschaften und/oder Schwangerschaftsabbrüche, verspätete oder fehlende Inanspruchnahme von Schwangerenvorsorge, negative Auswirkungen auf die Geburt
    • ungeklärte urogenitale Symptome
      • häufige Blasen- oder Niereninfektionen und ähnliche Beschwerden
      • Hämatome an den Oberschenkelinnenseiten
      • rezidivierende Miktionsbeschwerden ohne fassbaren
        Befund
    • ungeklärte chronische Schmerzen
    • traumatische Verletzungen, insbesondere bei wiederholtem Auftreten und mit vagen oder nicht plausiblen Erklärungen
      • Frakturen ohne nachvollziehbares adäquates Trauma, besonders Arm- und Rippenbrüche
      • Verletzungen im Bereich des Beckens, an den Oberarmen, auf dem Rücken, an Unter- und Oberschenkeln, Gesichtsverletzungen
      • Hämatome, Quetschungen, Würgemale, Schürf- und Kratzwunden, Schnittwunden, Hitzeeinwirkungen (Verbrennungen, Verbrühungen, Zigarettenmarken) – häufig auch durch Kleidung verdeckt
      • alte, schlecht verheilte Frakturen
      • fehlende Frontzähne
    • Probleme des zentralen Nervensystems wie Kopfschmerzen, kognitive Probleme, Hörverlust, verminderte Sehfähigkeit
      • aufgrund alter Verletzungen
    • Wiederholtes Aufsuchen der Gesundheitsversorgung, ohne dass eine eindeutige Diagnose vorliegt.
  • Weiterer Hinweis auf Gewalt in einer Paarbeziehung
    • Begleitung der Patientin durch aufdringlichen, im Gespräch dominanten Partner/Ehemann

Klinische Untersuchung

  • Für eine ungestörte Atmosphäre sorgen und vorher Untersuchungen mit der Patientin abstimmen.
    • Untersuchungsschritte genau erklären.
    • Nur fortfahren, wenn Patientin einverstanden und bereit ist.
  • Vorgehen bei der Untersuchung (SIGNAL):
    • G: gründliche Untersuchung alter und neuer Verletzungen
      • Verletzungen in unterschiedlichen Heilungsstadien können auf häusliche Gewalt hinweisen.
    • N: Notieren und dokumentieren aller Ergebnisse und Angaben, damit sie gerichtsverwertbar sind.
    • A: Abklären des aktuellen Schutzbedürfnisses
      • Schutz und Sicherheit für die Betroffenen und involvierte Kinder sind Grundlage und Ziel jeder Intervention.
    • L: Leitfaden mit Notrufnummern und Unterstützungsangeboten anbieten.

Dokumentation

  • Auch wenn die Patientin keine Anzeige bei der Polizei wünscht, es sich noch überlegen möchte oder nicht an ein rechtsmedizinische Untersuchungsstelle überwiesen werden möchte, sollte eine gerichtssichere Dokumentation von Anamnese und Befunden erfolgen.
    • Verletzungen im Einzelnen anhand der Skizzen markieren und die Befunde möglichst genau beschreiben. Die Angaben zur Anzahl der Verletzungen sollten genau sein.
    • Größe der Verletzungen in Zentimetern oder Millimetern angeben. Hilfreich ist auch eine Lagebeziehung zu anatomischen Fixpunkten.
    • Art der Verletzung beschreiben mit Hinweisen auf ihr Alter und ihr Aussehen (Hämatome: blau/rot, grün/ türkis, gelb/braun, Organisation von offenen Verletzungen, Narben).
    • Befunde mit einer fotografischen Dokumentation unter Verwendung eines herkömmlichen Metermaßes festhalten.
    • neurologischen und psychischen Befund beschreiben (Einschätzung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit)
  • Evtl. Spurenträger, z. B. blutige Kleidung oder ausgerissenen Ohrring, in Papiertüte, Karton oder Stofftasche (kein Plastik) sicherstellen.
  • Dokumentieren (im Dokumentationsbogen, nicht nur in der Praxissoftware), ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.

Ergänzende Untersuchungen in der Hausarztpraxis

Diagnostik bei Spezialist*innen

  • Röntgen
    • je nach Verletzung, Dokumentation von alten und neuen Frakturen
  • Bei Gynäkolog*in
    • Schwangerschaftsvorsorge
    • ggf. Untersuchung des Anogenitalbereichs

Indikationen zur Überweisung

  • Falls die Patientin eine Anzeige bei der Polizei wünscht oder diesbezüglich noch unsicher ist: Überweisung an Rechtsmedizin zur Spurensicherung und Dokumentation (unbedingt Termin vereinbaren, vor der Anzeige bei der Polizei, zeitnahe Untersuchung auch für spätere Schritte sehr wichtig)
  • Bei Z. n. sexueller Gewalt, Schwangerschaft, V. a. genitale Infektionen, unklaren Blutungen: Überweisung an Gynäkolog*in
  • Bei akuter Vergewaltigung bis 3(–5) Tage nach dem Ereignis Akutversorgung in einer gynäkologischen Klinik (erste Spurensicherung erfolgt in der Regel dort)
  • Bei psychischer Traumatisierung und/oder psychischen Symptomen: Überweisung an Psychotherapeut*in/Psychiater*in
  • Bei muskuloskelettalen Verletzungen: ggf. Überweisung an Orthopäd*in/Unfallchirurg*in
  • Information über regionale und deutschlandweite soziale Hilfseinrichtungen und Anlaufstellen, ggf. Unterstützung bei der Kontaktaufnahme

Therapie

Therapieziele

  • Hilfe und medizinische und soziale Versorgung für Betroffene
  • Schutz vor weiterer Gewalt
  • Verhinderung von gesundheitlichen und psychischen Folgen der Gewalterfahrung

Allgemeines zur Therapie

Leitlinien der WHO: Umgang mit Gewalt in Paarbeziehungen und mit sexueller Gewalt gegen Frauen

  • Frauen, die von irgendeiner Form von Gewalt in Paarbeziehungen (oder durch ein anderes Familienmitglied) oder sexueller Nötigung/Vergewaltigung durch irgendeine Person berichten, sollte sofortige Unterstützung angeboten werden.
  • Gesundheitsfachkräfte sollten mindestens Ersthilfe anbieten, wenn eine Frau Gewalterfahrungen mitteilt.
  • Ersthilfe umfasst:
    • Eine wertfreie, unterstützende und bestätigende Haltung zu dem, was die Frau berichtet.
    • Praktische Versorgung und Unterstützung, die auf ihre Sorgen eingeht, ohne dabei aufdringlich zu sein.
    • Erkundigen nach ihrer Gewaltgeschichte und aufmerksames Zuhören, ohne sie zum Sprechen zu drängen (in Anwesenheit von Dolmetscher*innen ist bei sensiblen Themen besondere Achtsamkeit geboten).
    • Ihr helfen beim Zugang zu Informationen, einschließlich rechtlicher und anderer Angebote, die sie als hilfreich erachten könnte.
    • Ihr, soweit erforderlich, bei der Erhöhung ihrer Sicherheit und der ihrer Kinder helfen.
    • Bereitstellung oder Vermittlung sozialer Unterstützung.
  • Dabei sollte Folgendes sichergestellt sein:
    • Wahrung der Privatsphäre beim Gespräch
    • Vertraulichkeit, wobei Frauen über die Grenzen der Vertraulichkeit informiert werden müssen (z. B. wenn Meldepflicht besteht).
  • Ein „generelles Screening" oder „Routinebefragung" (Nachfragen bei jedem Kontakt mit Einrichtungen des Gesundheitswesens) sollte nicht implementiert werden.
  • Gesundheitsfachkräfte sollten nach Gewalterfahrungen durch einen Partner fragen, wenn sie Beschwerden behandeln, die durch Gewalt in Paarbeziehungen verursacht oder verschlimmert worden sein könnten (siehe Anamnese), um das Erkennen, die Diagnose und die anschließende Versorgung zu verbessern.
  • In medizinischen Einrichtungen sollten schriftliche Informationen zum Thema Gewalt in Paarbeziehungen in Form von Postern ausgehängt werden.
    • Informationsblätter und Broschüren – mit dem Hinweis, diese nicht mit nach Hause zu nehmen, wenn dort ein gewalttätiger Partner Zugang hat – sollten in privaten Bereichen wie Damentoiletten ausgelegt werden.
  • Eine Pflicht zur Meldung bei der Polizei durch Mitarbeiter*innen der Gesundheitsversorgung wird nicht empfohlen. Wenn die Betroffene es wünscht und sie ihre Rechte kennt, sollten Gesundheitsfachkräfte jedoch anbieten, den Vorfall bei den zuständigen Behörden (einschließlich Polizei) zu melden.

Medikamentöse Therapie

Weitere Behandlungsformen

Psychotherapie

Leitlinien der WHO: Umgang mit Gewalt in Paarbeziehungen und mit sexueller Gewalt gegen Frauen

  • Frauen mit bereits bestehender diagnostizierter oder mit Partnergewalt verbundener psychischer Erkrankung (z. B. Depression oder Alkoholabhängigkeit), die Gewalt in Paarbeziehungen ausgesetzt sind, sollten eine psychische Versorgung für ihre Erkrankung erhalten.
  • Für Frauen, die keiner Gewalt mehr ausgesetzt sind, aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, wird als Intervention eine kognitive Verhaltenstherapie (KVT) oder Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) durch Gesundheitsfachkräfte mit fundiertem Wissen im Bereich Gewalt gegen Frauen empfohlen.
  • Schwangeren Frauen, die von der Gewalt in der Partnerschaft berichten, sollte eine kurz- bis mittelfristige empowermentorientierte Beratung (bis zu 12 Sitzungen) und Fachberatung/Unterstützung mit Schutzaspekten durch geschulte Fachkräfte angeboten werden.

Schweige- und Meldepflicht

  • Ärzt*innen sind berechtigt, Polizei bzw. Staatsanwaltschaft auch ohne Einwilligung und Wissen von Betroffenen einzuschalten.
    • Grundsätzlich sollte trotzdem eine Entbindung von der Schweigepflicht eingeholt werden.
    • „Rechtfertigender Notstand" erlaubt es Ärzt*innen ein Geheimnis auch ohne Schweigepflichtsentbindung preiszugeben, wenn nur dadurch Unheil von der Betroffenen abgewendet werden kann.
  • Auch nach schwerer Gewaltanwendung, wie Schuss- oder Stichverletzungen, Vergewaltigung oder Kindesmisshandlung, besteht keine Meldepflicht.
    • Nur wenn das Verbrechen noch bevorsteht oder droht, besteht eine Pflicht zur Information von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft.

Prävention

  • Laut Istanbul-Konvention
    • Die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen.

Komplikationen

Verlaufskontrolle

  • Mit Betroffenen engmaschige Folgetermine vereinbaren, besonders, wenn sie nur zögerlich und nach und nach über ihre Gewalterfahrung sprechen können.

Weitere Informationen

Patienteninformationen

Patienteninformationen in Deximed

Quellen

Literatur

 

Autorin

  • Marlies Karsch-Völk, Dr. med., Fachärztin für Allgemeinmedizin, München

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